3 Satz 3 Alg II-V – Aufteilung auf einen „angemessenen“ Zeitraum mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag, H.M.] vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte.“ [BSG, Urteil vom 30. Explizit wird die Zuflusstheorie im SGB II nicht genannt. § 2 Abs. Nach der schon immer von den Sozialhilfeträgern geforderten „Zuflußtheorie“ sind zunächst einmal alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert unabhängig von Entstehung und Zweck Einkommen. Hinweis 1 § 82 Abs. – Kindergeld wird gemäß § 11 Abs. ]* Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches wegen der Pauschalierung der Regelleistung eine Anrechnung von Verpflegung zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthaltes als Einkommen ablehnte und auch die gesetzliche Nachregulierung (§ 4 i.V.m. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. Das volljährige, allein lebende Einzelkind A bezieht seit 01. … Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind.“ [BSG, Urteil vom 30. Bei Auszahlung des Vermögens bleibt es Vermögen, wird also nicht zu Einkommen: „Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Als Norm gilt hier nicht das Steuerrecht, sondern das Sozialrecht (hier: SGB II) und dessen normative Zuordnung. Juni 2010 Geld von einem Rechtsanwalt aus einer Erbschaft. 116 0 obj
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Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. übernimmt, denn es gibt gerade auch mit der Pauschalierung der Leistungen nach SGB II begründet Abweichungen. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen …. Mit dieser Darlehensregelung soll dieser durch ganze oder teilweise Nichtanrechnung, – die komplette Nichtanrechnung von SGB II-Leistungen und der Grundrente und vergleichbarer Leistungen (§ 11 Abs. 15 Bedarfszeitraum ist die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 18.2.1999, 5 C 35/97 und 5 C 16/98 ). B. besondere Wohnformen und Differenzmethode) Modul 4 - 8 Stunden Einkommensberechnung im SGB XII unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 82 SGB XII. 3 SGB II (zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, Schadensersatz: Schmerzensgeld, Vermögensersatz bleibt Vermögen) und gemäß § 1 Abs. Die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) änderte 1999 die seit drei Jahrzehnten (1968) bestehende Rechtsprechung des BVerwG ab. April 2008, Az. abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 124 0 obj
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Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. Im Regelfall ist mithin eine Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen und zwar nicht vollständig auf die monatliche Leistung, vielmehr ist ein Restleistungsbetrag zu belassen, um die Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu gewährleisten. Copyright by Herbert Masslau 2009. 17]. %PDF-1.5
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], „Nach der Rechtsprechung des 14. für Einkommen aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb, Land- u. Forstwirtschaft, – die besonderen Freibeträge vom Einkommen von nicht bedürftigen Haushaltsmitgliedern gemäß § 1 Abs. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. Er ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zum Einkommen nach der sog. Begriffsbestimmung Arten des Einkommens; Zuflusstheorie; Abgrenzung zum Vermögen; Nicht anrechenbares Einkommen Sie findet sich aber in der Alg II Verordnung. 1 SGB II, den Jahreszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. Eine weitere Schizophrenie ergibt sich z.B. September 2008, Az. 4 Alg II-V. Mittlerweile hat das BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit den Entscheidungen B 14/11b AS 17/07 R und B 14 AS 26/07 R vom 30. Ist die einmalige Einnahme größer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II, aber entfällt der Hilfebedarf nicht für den Restzeitraum des aktuellen Bewilligungszeitraumes, so ist zwecks Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes die einmalige Einnahme so aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen, daß ein minimaler SGB II-Zahlbetrag verbleibt, um auf diese Weise den KV-Schutz sicherzustellen, da die Übernahme von KV-Beiträgen gemäß § 26 SGB II nur stattfindet, wenn auch ein SGB II-Leistungsbezug gegeben ist: „Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (…) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. – fehlte vorher) als Durchschnittseinkommen angerechnet, durch Schätzung (bei erst später ermittelbarer Höhe), – geschätztes Einkommen gemäß § 2 Abs. 1 SGB II nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem hilfebedürftigen Kind zugerechnet, soweit dies zur Bedarfsdeckung nötig ist. Juli 2008, Az. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Hierzu – und die Ausführungen des BSG sprechen für sich – im Einzelnen: Die Bedeutung der Antragserfordernis § 37 SGB II, „Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (…). Dazu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung: „Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. Sich mit ihr auseinander zu setzen, ist für Beratungsstellen äußerst wichtig. 1 Nr. endstream
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Januar 2008 geänderte Alg II-Verordnung zum 1. Hierfür spreche außerdem die zwischenzeitliche Regelung des (früheren) Zuschlags zum Alg II nach § 24 SGB II aF als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in § 82 Abs 1 SGB XII, die mittlerweile nur gestrichen worden sei, weil dieser Zuschlag abgeschafft worden sei (BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 16 ff mwN). Aufl., § Rn 12 ff; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 11 Rn 8 ff). abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. 1 Alg II-V n.F./a.F. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. Bernd Eckhardt hat vor kurzem seine mittlerweile bundesweit geschätzte Darstellung der sogenannten „Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im SGB II aktualisiert. bzw. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. 4 Alg II-V n.F. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. Y�S@�|�@�@���@����hn ���
7 Alg II-V (Eigenheimzulage – Anpassung an Rechtsprechung), – die Nichtanrechnung von Einkommen der Höhe nach gemäß § 1 Abs. 1. Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . § 9 Abs. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII. [neu ! September 2008, Az. 3 Alg II-V), – die Absetzbeträge vom Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. Danach ist hier eine Steuererstattung Einkommen … .“ [BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2008, Az. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- 1 Nr. x�cd```d`�L= � �j$8%�D�. 2 und 3 SGB II ausdrücklich verankert. 74ff. 1. An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. § 2a Abs. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, ‚die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden’ nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 4 SGB II für Pflegegeld und für Ausbildungsleistungen (z.B. Euro für Bankenzocker locker macht oder die Zockerei der staatlichen Landesbanken mit Milliardenbeträgen deckt, von denen in ganz Deutschland die Kindergärten ausgebaut, die Schulen saniert, das Kindergeld erhöht werden könnten, jede und jeder selber bewerten. 2 Eingliederungshilfe nach SGB XII für erwerbsfähige Behinderte, die keine oder nicht ausreichende Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. x��V�n�8}7��G��)��E�q�f�@�1P`�>(�d��֒����ag�$Yn�ԋ$��gΜ!�0�9��,Y���}pS��j���)X��O��d�˓rwȃ��sIS��:=~� ��-̗�I�I@�l:��G��7 Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. : BVerwG 5 C 35.97, Leitsatz], „Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß … . 26; ebenso: BSG, Urteil vom 30. 17. Damit wurde der Grundstein für ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen, welches zum 1. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- : B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. Hier könnte ja theoretisch jahrelang die Hilfebedürftigkeit wegfallen. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (…) . Die Entscheidung des BVerwG besagt zur Zuflusstheorie, dass 1. bzw. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. 10 Alg II-V, – [neu ! Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (…) ‚angespart’, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat (…).“ [BSG, Urteil vom 30. Damit soll nicht gesagt sein, daß das BSG komplett die Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe übernommen hat bzw. ]* Einnahmen aus Kommunion/Konfirmation u.Ä. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Dies und der damit auch für die beklagte Arbeitsgemeinschaft verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf ‚angemessene Zeiträume’ zuzulassen (vgl § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, …).“ [BSG, Urteil vom 30. 12 Alg II-V nicht angerechnet, – [neu ! ]* die Kindergelderhöhung ab 1. 5 SGB II, – die für alle Einkommen geltende Absetzung der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 2. : B 14 AS 26/07 R, Rdnr. Sparvermögen, wobei gerade bei der Altersvorsorge die „Zuflußtheorie“ die Schizophrenie nicht auflösen kann, daß das Vorsorgekapital, solange es angespart wird, Vermögen ist, wenn es aber im Alter ausgezahlt wird, Einkommen, also nicht: zu verwertendes Vermögen. Kontakt: Bernd Eckhardt Nürnberg 4 Alg II-V) insoweit für problematisch hielt, wurde die diesbezüglich erst zum 1. 18]. 117 0 obj
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bei Eintreten der Volljährigkeit, übergeht – dies ist keine abschließende Aufzählung. Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. 3 Alg II-V a.F. 19). Maßgeblicher Zeit-punkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die erste Antragstellung gemäß § 37 SGB II. 1 Alg II-V bzw. September 2008, Az. endstream
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Das heißt, der Begriff des Vermögens wird nicht im einzelnen Sinne von Vermögen betrachtet, sondern mehr in Abgrenzung zum Begriff des Einkommens, also eher als Nichteinkommen denn als Vermögen. 2 Alg II-V n.F. 30]. 21], „Die Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen endet weder mit dem Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums noch durch eine neue Antragstellung.“ [a.a.O., Rdnr. Februar 1999, Az. Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. Ein Verfahren liegt beim Bundessozialgericht (B 14 AS 62/08 R). 35]. Nach der geltenden Zuflusstheorie hat der Leistungsberechtigte zwar im ersten Rentenonat Einnahmen, die Mittel stehen ihm aber m faktisch erst zum Ende des Monats zur Verfügung. Hier handelt es sich um Sachen bzw. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 1 SGB II), – die Nichtanrechnung als Einkommen gemäß § 11 Abs. Am 19. I, 2008, Nr. In diesem Artikel geht es um das Grundsätzliche. 23; wortgleich: BSG, Urteil vom 30. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. und gemäß § 3 Alg II-V n.F. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) (Rn.36) vorgehend SG Mannheim 9. Einkommen und Vermögen bei ‚Hartz IV’ – BSG übernimmt ‚Zuflußtheorie’, „Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Im Moment des Zuflusses einer Schmerzensgeldzahlung gemäß § 253 Abs 2 BGB ist diese mithin auf Grund des Privilegierungstatbestands des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht zu Lasten des Grundsicherungsempfängers als Einkommen zu berücksichtigen. 1 Alg II-V (früher: § 3 Abs. Juli 2008 und B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R vom 30. Der Autor bejaht die Übertragbarkeit.“. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Besonderheiten für die Grundsicherung Kapitel 4 (§ 42a SGB XII, z. endstream
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Stand: 01.01.2005 . A erhielt am 05. Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (…). 17. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (…) - Antragstellung und dem ‚Wiedereintritt’ von Hilfebedürftigkeit. 29], „Danach sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. ersetzt werden. beim Schmerzensgeld, welches gemäß § 11 Abs. In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Dezember 2008, S. 2780/2781. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Dennoch, daß hier Menschen durch die Übernahme der „Zuflußtheorie“ durch das Bundessozialgericht die minimale Möglichkeit, einen „Notgroschen“ aufzubauen, verwehrt wird, muß, angesichts der Tatsache, daß derselbe Staat quasi von einem Tag auf den anderen 500 Mrd. 5–9 ggf. 4 Alg II-V a.F. 2, § 23 Abs. Zu einzelnen Fragen hat das Bundessozialgericht bereits Entscheidungen getroffen: So sind Zinsen aus einem Sparguthaben wie schon unter der alten Sozialhilfe (BSHG) Einkommen, während das Sparguthaben selber – innerhalb der Grenzen des Schonvermögens – Vermögen ist. Die 150 Euro sind also Einkommen. werden bis zur Höhe des Schonvermögens nach § 12 SGB II (3100 Euro) gemäß § 1 Abs. § 12 SGB II privilegiert hingegen Vermögensbestandteile nicht, die aus einer Schmerzensgeldzahlung herrühren.“ [BSG, Urteil vom 15. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie11 Abs. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Das Gleiche gilt für Hausrat, Altersvorsorgekapital. Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende des Kalendermonats zufließt, grundsätzlich nur als Einkommen des Ka- Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Auch soll in diesem Artikel der Begriff des Vermögens nicht an Hand von Detailfragen aufgedröselt werden, sondern im Lichte des Begriffes des Einkommens betrachtet werden. – Aufgabe der sog. x�c```b``�g`f`�:� Ȁ �@1 �h`��������C�g�� ���r�:9 ���q�b��p�5�n^�q� Gemäß § 11 SGB II sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geldeswert als Einkommen anzurechnen. 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. § 11 SGB II & Zuflussprinzip. 3 Nr. 4 abgedeckt sind, zu … September 2008 folgenden Grundsatz aufgestellt: (Einmalige) Einnahmen sind, wenn sie vor Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossen sind, Vermögen, wenn sie nach Antragstellung zufließen, Einkommen, wobei dies nicht für direkt anschließende Wiederholungsanträge gilt, sondern nur, wenn mindestens ein Monat ohne Leistungebezug – ohne Berücksichtigung der betreffenden einmaligen Einnahme ! 28], „Auch die erneute Antragstellung - … - begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme … nicht … . 1. 1 Nr. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. ��{���b���h�FA�n��1?��sav+Ji��:�Y���##����ͱb�&��,�dES����J/�!qχ}|g7�n���5^m�W��C'aD��ऽ1řA�C Sie ‚mutiert’ nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen (…).“ [a.a.O., Rdnr. Das Zuflussprinzip, oder auch die Zuflusstheorie ist im Gesetzestext von § 11 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) geregelt. Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB XII (je nach Art der Hilfe) und in gemischten Bedarfsgemeinschaften (SGB II/ SGB XII) Das Seminar ist für München, Nürnberg und Frankfurt/M. durch ganze oder teilweise Nichtanrechnung Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.“ [a.a.O., Rdnr. 1 Nr. 2 SGB II und § 6 Abs. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Mit „normativen Zufluß“ ist also nicht gemeint, daß eine Steuerstattung aus 2008, die 2009 zufließt, und steuerrechtlich zu 2008 gehört, Einkommen für 2008 (und damit Vermögen in 2009) darstellt. Es ist aber noch gar nicht geklärt, ob eine Erbschaft, bei der es sich ja um freiwillig angespartes Vermögen handelt, welches auf den Erben als Rechtsnachfolger übergeht, auch um Einkommen handelt, wenn es nach Antragstellung zugeht. SGB XII setzt deshalb voraus, dass die nachfragende Person ihren notwendi gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in § 27 Abs.2 Satz 2 und 3 SGB XII bestimmten Personen beschaffen kann, vgl. 3 Alg II-V a.F. 13 Alg II-V (60 Euro des Taschengeldes aus dem Jugendfreiwilligendienst), – die normative Begrenzung der Einkommenshöhe gemäß § 11 Abs. 31], Das Problem des Krankenversicherungsschutzes. Aus diesem Monatsprinzip folgte, daß ein als im Bedarfsmonat als Einkommen gewerteter Geldzufluß – soweit nicht verbraucht – im Folgemonat Vermögen war und nur insoweit einzusetzen war als die Schonvermögensgrenze überschritten war. 1. Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Aufl., § 11 Rn 11 ff; Geiger in LPK-SGB II, 4. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R) , der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen … grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. 3 Alg II-Verordnung, daß einmalige Einnahmen „auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen“ sind. Das SGB II hingegen kennt mehrere maßgebliche Zeiträume: den monatlichen Leistungszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie § 6Alg6 Alg II/Sozialgeld-VO) Einsatz von Einkommen 11. April 2011 findet sich die modi-fizierte Zuflusstheorie auch im Gesetzestext in den Absätzen 2 und 3 wieder. 62, vom 23. Gerade am Beispiel der Steuererstattung läßt sich der Unterschied zwischen der von 1968 bis 1999 geltenden „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität, Zweckidentität) gegenüber der seit 1999 geltenden „Zuflußtheorie“ gut darstellen. 1 Nr. Ich werde sie auf … : B 14/7b AS 6/07 R, Rdnr. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. bzw. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Die ‚Bedarfszeit’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. 1 und § 30 SGB II, den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. Die einmalige Einnahme ist … als zu berücksichtigendes Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen.“ [BSG, Urteil vom 30. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß). Brühl in LPK-SGB II, 3. Hat die einmalige Einnahme eine Größenordnung, die nicht nur den aktuellen Bedarfsmonat und mehr als den verbleibenden aktuellen Bewilligungszeitraum abdeckt, so ist die einmalige Einnahme auch in diesem Falle in voller Höhe aufzubrauchen. Wovon bezahlen Familien die nicht in der Regelleistung enthaltenen Schulkosten ihrer Kinder, wenn sie dafür nicht einmal eine Steuererstattung als Schonvermögen zwischenzeitlich vorschießen dürfen, solange es keine kindspezifische Regelleistung gibt? September 2008, Az. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. April 2011 findet sich die modi-fizierte Zuflusstheorie auch im Gesetzestext in den Absätzen 2 und 3 wieder. September 2008, Az. § 2a Alg II-V a.F. Immerhin: Auch in der Kommentarliteratur werden einzelne Konstruktionen der Zuflusstheorie mit ähnlicher Zielrichtung wie im vorliegenden Text kritisiert (z.B. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. 7 Abweichend vom tatsächlichen Zufluss und dessen Behandlung als Einkom men im Monat des Zuflusses bestimmt §82 Abs. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. 4 SGB XII: Einmalige Einnah men, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berück sichtigt. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.. Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. Grundsicherung nach § 41 SGB XII; ist der Altersrentenbezieher jünger als 65, bezieht er ergänzend zur Rente Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. bzw. Nach der „Identitätstheorie“ war eine Steuererstattung Vermögen und im Rahmen der Vermögensfreigrenzen der Sozialhilfe anrechnungsfrei, weil die Steuern in einem vor dem Sozialhilfebezug gelegenen Zeitraum gezahlt wurden. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Fachliche Weisung zu § 90 SGB XII Seite 1 von 8 Aktenplan-Nr. Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch auf einen „angemessenen“ Zeitraum aufgeteilt. 20). 1 Satz 2 SGB XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs. Der Zuordnung als Einkommemn im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. 6 SGB II), also der Unzumutbarkeit der Verwertung. Die Verbesserungen treten in zwei Stufen in den Jahren 2017 und 2020 in Kraft. qݐ�����b�����P
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28]. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. 1 Alg II-V), durch Mittelung (bei unterschiedlicher Höhe), – laufende Einnahmen wechselnder Höhe werden gemäß § 2 Abs.