Anlage 2 - Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt. Zudem geben wir Ihnen alle Infos über die Leistungen der Pflegeversicherung +++ Beste Pflege und optimale Versorgung +++ Dr. Weigl & Partner hilft Ihnen bei der Pflegedienstsuche und unterstützt Sie im gesamten Prozess damit Ihr Anliegen zum Erfolg führt +++ neu einschätzen und Angehörige fachlich beraten. Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006. Start. Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gem. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält die Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland und bildet somit die Grundlage der Finanzierung von langfristig auftretenden Pflegebedürfnissen in der stationären und ambulanten Pflege.Dies soll das Grundrecht auf Selbstbestimmung und Selbstständigkeit entsprechend der Möglichkeiten des Pflegebedürftigen … I S. 1014) § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 folgende Leistungen: 1. Oktober 2020 (BGBl. Sachgebiete. Anders als der Name Pflegesachleistungen vermuten lässt, sind dies nicht beispielsweise Hilfsmittel (= Sachen), sondern die Leistungen der ambulanten Pflegedienste.Die Sachleistungen werden in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. SGB XI Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dezember 2016. § 4 SGB XI Art und Umfang der Leistungen (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Beratungsgespräche nach §37 SGB XI Absatz 3 Eine Pflegeberatung ist dann verpflichtend, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige Pflegegeld beziehen und gepflegt werden. Auf der Grundlage des SGB XI können (neben der hauswirtschaftlichen Versorgung) nur Leistungen der Grundpflege erbracht werden; Behandlungspflege kann hingegen nur von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem SGB V verordnet werden, wobei dieses grundsätzlich auch Grundpflegeleistungen ermöglicht. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. Vorschriftensuche § / Artikel. Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen . § 29 SGB XI Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. Download. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Anlage 2. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Versicherte ab dem 18. 3 SGB XI zur Umsetzung des § 43b i.V.m. Diese Leistungen erfolgen aufgrund einer Verordnung durch den Arzt ... V. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel zur Behandlungspflege. 3 SGB X I B) Häusliche Krankenpflege … Januar 1995: SGB XII: Sozialhilfe Mai 1994 (BGBl. Seite wählen. Vielleicht stehen Sie gerade vor der Situation, dass Ihr naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig geworden ist und Sie ganz rasch eine Menge organisieren müssen. : Körperpflege Leistungen entstehen, zu decken. Zu jeder Leistung in dem Bereich SGB Xi können … Ab Pflegegrad 2-5 Pflegesachleistungen im Sinne des §36 SGB XI. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) Leistungen über Pflegedienste. Die Leistungen des § 123 SGB XI sind als zweckidentische Leistungen zu den Leistungen der häuslichen Pflege nach § 63 SGB XII zu bewerten. Leistungen entstehen, zu decken. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 75 Abs. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. SGB X: Verwaltungsverfahren Sozialdatenschutz: Enthält alle Regelungen über das sozial rechtliche Verwaltungsverfahren sowie den Schutz der Sozialdaten. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. Pflegegrad & NBA; 4. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. nur in SGB XI ↑ nach oben ↓ nach unten . Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. So können wir die Pflegesituation beurteilen evtl. NBA und Pflegegrade; Überarbeitetes Konzept zum Flexi-Budget; Verbesserte Leistungen wg. 2 SGB XI Stand: 22. Hier findet man die Informationen zur Barrierefreiheit des Internetauftritts der Abteilung Soziales. Die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Stand: Zuletzt geändert durch Art. (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. § 7a Pflegeberatung; Das sind die vier am häufigsten heruntergeladenen Infografiken. 3) Werden neben den Leistungen nach diesem Vertrag auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht, so beträgt die Anfahrtspauschale pro Einsatz tagsüber (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2,30 € und nachts (20.01 Uhr bis 07.59 Uhr) 3,29 €. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Leistungen H äusliche ... Bezugspflege; Beratungsbesuche für die Pflegekasse (§ 37.3 SGB XI) halbjährlich; Entlastungsleistung nach § 45b SGB XI; Verhinderungspflege; Enterale und parenterale Ernährung; Haushaltshilfe; Pflegeberatung ( § 7a) Sonstige Angebote Beratung über mögliche Pflegehilfsmittel,rechtliche Möglichkeiten,Pflegegerechte Wohnraumgestaltung. Mai 1994, BGBl. 2Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, … Die rechtliche Verantwortung für die umgesetzten Pflegehandlungen liegt vollständig bei der Pflegekraft Antragstellung auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse. Das Heim wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Suchen. Leistungen der Pflegeversicherung / Stand 2012 2 Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Bei Erbringung von Leistungen Anlage 2. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über Leistungen der Tagespflege für Name1 Name2, Str. Download. Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gem. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Mitgliederbereich. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1981 – 1983: SGB XI: Pflegeversicherung: Enthält alle Bestimmungen, Rechte, Pflichten und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. SGB XI-Leistungen versorgten Versicherten zu dividieren. Mitgliederbereich. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Die Grundpflege macht mit der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die häusliche Krankenpflege aus. 3, individuelle Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI bis hin zu individuellen Leistungen. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe.